Patienteninformation
Welche Behandlungen
zahlen die gesetzlichen Krankenkassen und welche nicht?
Nach
dem Sozialgesetzbuch §12 V muss die Behandlung für
Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen notwendig, ausreichend,
wirtschaftlich und zweckmässig sein. Es ist verboten und
strafbar, wenn ein Arzt eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen
Krankenkassen durchführt, die diese Kriterien nicht
erfüllt.
Deshalb wundern sich einige Patienten, dass sie
bei ihrem Zahnarztbesuch nicht immer die modernste Behandlung
erhalten oder nach Absprache Zuzahlungen tätigen müssen.
Für
die Zahnarztpraxis bedeutet diese Regelung folgende
Kostenaufteilung:
Grundleistungen
nach §12 SGB V
(Kosten werden von
der Krankenkasse übernommen)
Schmerzbehandlung
Untersuchung
Zahnsteinentfernung
Zahnfüllungen mit einfachen Füllungsmaterialien ( Amalgam, Zement ... )
Einfache Wurzelbehandlung
Zahnentfernung
Parodontosebehandlung
Mehrleistungen
(Leistungen
mit Zuzahlungen)
Kunstoff-Füllungen
Parodontosevorbehandlung (Individualprophylaxe)
Zahnersatz (Kronen, Brücken oder Prothesen)
Kassenleistungen mit besseren Materialien oder aufwendigeren Techniken
Komfortleistungen
(Leistungen
müssen selbst bezahlt werden)
Implantate (aufwendiger und hochwertiger Zahnersatz)
Laborgefertigte Füllungen (Inlays aus Gold oder Keramik)
Prophylaxe für Erwachsene
Zahnreinigung einschliesslich Politur
Zahnärztliche Kosmetik (Zahnschmuck, Bleichen)
Prothesenreinigung
Komplizierte Wurzelbehandlungen
Alle Behandlungen, die über das Mass des Notwendigen,
Ausreichenden,
Zweckmässigen und Wirtschaftlichen
hinausgehen.
Anmerkung:
Laut Gesetz sind wir ab 2004 verpflichtet einen Selbstkostenbeitrag von 10 € pro Quartal von jeden behandelten Patienten über 18 Jahren zu erheben.Dieser kommt Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu Gute.
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